Statuten
1. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie / Société Suisse de Psychologie Légale / Società Svizzera di Psychologia Legale / Societad Svizra per Psicologia da Dretg / Swiss Society of Legal Psychology" (im Folgenden abgekürzt SGRP/SSPL/SSPD genannt) besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
Art. 3
Die SGRP/SSPL/SSPD vertritt in der Rechtsform des Vereins die beruflichen Interessen seiner Mitglieder und die Interessen der Rechtspsychologie. Die SGRP/SSPL/SSPD ist als Fachverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband und arbeitet mit der FSP zusammen.
Art. 4
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
2. Ziele
Art. 5
5.1 Die SGRP/SSPL/SSPD schliesst Psychologinnen und Psychologen zusammen, die in der Schnittstelle von Psychologie und Recht arbeiten, so zum Beispiel als Gutachter, Forscher oder/und als Fachpsychologen für Psychotherapie.
5.2 Sie kümmert sich um die Weiter- und Fortbildung ihrer Mitglieder in den Bereichen der Rechtspsychologie.
5.3 Sie unterstützt und fördert die Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder.
5.4 Sie entwickelt die ethischen Richtlinien für Rechtspsychologie, macht diese bekannt und überwacht deren Einhaltung. Grundlage dazu bildet die Berufsordnung der FSP.
5.5 Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten und über neue Resultate aus Forschung und Praxis.
5.6 Sie fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller Berufsgruppen, die sich mit straffällig gewordenen Personen befassen. Sie koordiniert den Austausch unter den Mitgliedern und die Kontakte zu anderen Berufsverbänden.
3. Mitglieder
Die SGRP/SSPL/SSPD setzt sich aus ordentlichen, ausserordentlichen, studentischen und Ehrenmitgliedern zusammen. Alle Mitglieder verpflichten sich neben der ethischen Berufsordnung der FSP die ethischen Richtlinien der SGRP/SSPL/SSPD einzuhalten.
Art. 6
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die dem FSP-Standard entsprechen und eine Tätigkeit mit einem Schwerpunkt im Rahmen der Rechtspsychologie ausweisen. Sie sind dadurch gleichzeitig ordentliche Mitglieder der FSP.
Alle ordentlichen Mitglieder zahlen die jährlich festgesetzten Beiträge der SGRP/SSPL/SSPD. Sie sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und können selber in Kommissionen und in den Vorstand gewählt werden.
Art. 7
Ausserordentliche Mitglieder werden Personen, die dem FSP-Standard nicht entsprechen aber Interesse am Gebiet der Rechtspsychologie bekunden. Alle ausserordentlichen Mitglieder zahlen die jährlich festgesetzten Beiträge der SGRP/SSPL/SSPD. Sie sind an der Generalversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt. Sie können in Kommissionen, nicht aber in den Vorstand gewählt werden. Sie sind jedoch nicht automatisch ordentliches Mitglied des FSP.
Studentische Mitglieder werden Personen, die dem FSP-Standard nicht entsprechen und noch in der Ausbildung stehen sowie Interesse am Gebiet der Rechtspsychologie bekunden. Studentische Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können jedoch Leistungen und Informationen der SGRP/SSPL/SSPD in Anspruch nehmen und entrichten dafür einen reduzierten Mitgliederbeitrag.
Art. 8
Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt, wenn sie sich durch eine besondere Leistung ausgezeichnet oder sich durch irgendeine andere Weise im Bereich der Rechtspsychologie verdient gemacht haben. Sie können aus der Mitte der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder gewählt werden. Sie haben keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten, sie verfügen über ein Stimmrecht in der Generalversammlung und können Mitglied sein in einer Vorstands-Kommission. Sie können sich jedoch nicht in den Vorstand wählen lassen.
Art. 9
Aufnahmeanträge werden zuhanden des Vorstandes eingereicht, der darüber beschliesst. Positive Aufnahmebeschlüsse des Vorstandes werden allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und gelten als ratifiziert, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Bekanntmachung von einem ordentlichen Mitglied angefochten werden. Im Anfechtungsfall entscheidet die Generalversammlung. Bei ablehnendem Beschluss des Vorstandes entscheidet ebenfalls die Generalversammlung, sofern dies von einem ordentlichen Mitglied verlangt wird.
Art. 10
Verlust der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt:
10.1 durch den Austritt auf das Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Für das laufende Geschäftsjahr bleibt jedoch der vollständige Mitgliederbeitrag geschuldet,
10.2 bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz mehrmaliger Mahnung,
10.3 durch Ausschluss bei Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht, bei schweren Verstössen gegen die Berufsordnung oder die Interessen der SGRP/SSPL/SSPD. Der Ausschluss aus dem Verband wird von der Generalversammlung beschlossen und erfolgt ohne Angabe von Gründen,
10.4 wenn bekannt wird, dass die Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde.
Art. 11
Von der FSP ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus der SGRP/SSPL/SSPD ausgeschlossen.
4. Organe
Art. 12
Die Organe der SGRP/SSPL/SSPD sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kommissionen
- die Revisorinnen und Revisoren
Art. 13
Die Generalversammlung setzt sich aus ordentlichen, ausserordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Das aktive Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Das Antragsrecht haben die ordentlichen und die ausserordentlichen Mitglieder.
Art. 14
Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Statutenänderungen
- die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- die Einsetzung von Kommissionen, Mandatierung und die Wahl ihrer Mitglieder
- die Wahl der Revisorinnen und der Revisoren
- die Wahl der FSP-Delegierten
- die Wahl von Ehrenmitgliedern
- die Genehmigung des Jahresberichtes der Gesellschaft
- die Genehmigung des Budgets und der Rechnung sowie die Festlegung der Mitgliederbeiträge
- die Erteilung von Aufträgen an den Vorstand
- der Beschluss über strittige Mitgliederaufnahmen
- der Aussschluss von Mitgliedern
- die Auflösung des Verbandes.
Art. 15
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Das Datum der ordentlichen Generalversammlung ist 8 Wochen vorher bekanntzugeben. Anträge für zu traktandierende Geschäfte müssen spätestens 6 Wochen vorher zuhanden des Vorstandes eingereicht werden: Sie sind schriftlich zu begründen. Die Einladung unter Angabe der Traktanden erfolgt spätestens 2 Wochen vor der GV.
Für eine ausserordentliche Generalversammlung gilt eine Einladungsfrist (unter Angaben der Traktanden) von mindestens 10 Tagen. Sie muss einberufen werden
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Verlangen von 20 % der ordentlichen Mitglieder
Art. 16
Bei der Durchführung der Generalversammlung gilt:
- die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident
- die Generalversammlung stimmt nur über traktandierte Geschäfte ab
- die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig
- Statutenänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden. Für alle anderen Entscheide genügt das einfache Mehr der Stimmenden.
Art. 17
Der Vorstand besteht aus 4 - 8 von der Generalversammlung gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern.
Art. 18
Der Vorstand bestimmt die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die Kassierin bzw. den Kassier und die Sekretärin bzw. den Sekretär aus seiner Mitte. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er stimmt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.
Art. 20
Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
Art. 21
Der Vorstand ist ausführendes Organ des Verbandes. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
- Ausführung der SGRP/SSPL/SSPD-Berufspolitik und -Geschäfte
- die Vertretung der Gesellschaft nach aussen
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Finanzielle Geschäftsführung
- das Einsetzen von Kommissionen, welche dem Vorstand Rechenschaft schulden.
- Entscheidungen in Angelegenheiten, für die gemäss Statuten kein anderes Organ zuständig ist.
Art. 22
Kommissionen können durch die Generalversammlung oder durch den Vorstand eingesetzt werden. Ihr Mandat ist schriftlich festzuhalten. Die Kommissionen erstatten dem sie einsetzenden Organ mindestens einmal jährlich oder spätestens auf Ende ihres Mandates Bericht. Der Vorstand hat das Recht, in alle Kommissionen eines seiner Mitglieder zu entsenden.
Art. 23
Die Revisorinnen oder Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und die Buchführung und stellen der GV Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Sie haben jederzeit das Recht, Einblick in alle dazu notwendigen Unterlagen zu nehmen.
5. Finanzen
Art. 24
Die Führung der Rechnung obliegt der Kassierin oder dem Kassier.
Art. 25
Die Finanzierung der Aktivitäten der SGRP/SSPL/SSPD erfolgt aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen Dritter, den Einnahmen aus Publikationen und Dienstleistungen sowie aus dem Vereinskapital. Sie haftet nur mit dem Vereinskapital.
6. Zusammenarbeit mit der FSP
Art. 26
Für die Zusammenarbeit mit der FSP gilt:
- Die SGRP/SSPL/SSPD zieht die FSP bei, sobald die FSP durch ihre Tätigkeit direkt betroffen wird.
- Die SGRP/SSPL/SSPD haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebenso wenig haftet die FSP für die Verpflichtungen der SGRP/SSPL/SSPD.
- Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen.
- Bei Konflikten zwischen der SGRP/SSPL/SSPD und FSP Mitgliedern sowie andern Gliedverbänden der FSP anerkennt die SGRP/SSPL/SSPD die FSP als Schlichtungsinstanz.
- Die SGRP/SSPL/SSPD teilt der FSP ihre Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen mit.
- Während der Zusammenarbeit der SGRP/SSPL/SSPD dürfen die Statuten nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.
[Letzte Ergänzungen und Anpassungen in der MV vom 28.11.2022 genehmigt]